Wie es der Name schon sagt:
„KUNST AM BAU“ ist ein Kunstwerk, welches im Dialog mit der Architektur steht. Es ist eigens für den Ort entworfen und gezielt aus der Auseinandersetzung mit der Umgebung, der Form und dem Zweck des Gebäudes entstanden.
Alle Möglichkeiten der Bildenden Kunst oder des Kunsthandwerks können zur Anwendung kommen: Skulpturen oder Wandgestaltungen, aber auch Installationen, Licht- oder Medien. Die Dauerhaftigkeit der Kunstwerke im öffentlichen Raum ist Thema vieler Diskussionen, vor allem da ein sehr aktueller Bereich des Kunstschaffens sich mit konzeptionellen Arbeiten auseinandersetzt, bei denen der Prozess des Werdens bedeutsamer ist als das Ergebnis. Die Verfahren für KUNST AM BAU werden sich mit diesen Veränderungen auseinandersetzen, damit sie ein lebendiger Teil des Kunstschaffens bleibt. Dennoch bleibt bemerkenswert, dass auch sehr klassische Werke ihre zeitlose Aktualität behalten können.
Wozu KUNST AM BAU?
KUNST AM BAU ist ein eigener Beitrag zur Gestaltung der Umwelt. Frei von den funktionalen Anforderungen der Architektur kann sie einen besonderen Akzent setzen, der die Identität und Unverwechselbarkeit eines Gebäudes fördert. Sie trägt so zur „Imagebildung“ von Gebäuden und deren Nutzern bei. Gleichzeitig trägt sie aber auch Kunst in den öffentlichen Raum, in den Bereich der unmittelbaren und, anders als beim Museumsbesuch, „absichtslosen“ Wahrnehmung. So wird der Dialog zwischen Kunstschaffenden und der Öffentlichkeit unterstützt.
Wie entsteht KUNST AM BAU?
Eine qualitativ hochwertige künstlerische Ausgestaltung ist das Ergebnis eines konzentrierten interdisziplinären Abstimmungsprozesses: Im Idealfall beraten Bauherr und Architekten schon während der Entwurfsphase des Gebäudes über Standort und Konzeption für KUNST AM BAU.
Die Künstlerische Ausgestaltung von Gebäuden, die das Land als Zuschussgeber fördert, ist in der Verwaltungsvorschrift 631 geregelt. Bei öffentlichen Bauvorhaben des Landes ist das Verfahren in der RLBau, Abschnitt K7 geregelt. Hier prüfen Kunstsachverständige im Auftrag des Ministeriums der Finanzen und des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums die vorgeschlagene Konzeption und beraten bei der Auswahl des Verfahrens. Meist geschieht die Auslobung im Rahmen eines beschränkten oder offenen Wettbewerbes, nur bei geringen Summen kann der Auftrag „freihändig“, also im Direktauftrag an eine Künstlerin oder einen Künstler bzw. eine Kunsthandwerkerin oder einen Kunsthandwerker vergeben werden. Die Aufgabe wird formuliert und als Auslobung an eine vorher festgelegte Anzahl künstlerische Teilnehmer verschickt. Nach einer angemessenen Bearbeitungszeit entscheidet ein Preisrichtergremium über die beste Lösung. Als Preisrichter sollen vertreten sein: Architekt bzw. Entwurfsverfasser, die nutzende Verwaltung, ein Mitglied des Berufsverbandes Bildender Künstler (BBK) Rheinland-Pfalz oder des Berufsverbandes Kunsthandwerk Rheinland-Pfalz (BKrlp), bei Landesbaumaßnahmen zusätzlich ein Vertreter des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums und ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen als letzte bauliche Instanz. Die beiden Ministerien benennen je einen Kunstsachverständigen in das Preisgericht.
Auszug aus der Seite KUNST UND BAU – Ministerium der Finanzen, Rheinland -Pfalz